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August 26, 2017
Freistellungsauftrag: Ab 2016 ohne Steuer-IdNr. nicht mehr gültig
Das Bundeszentralamt für Steuern hat mit Mitteilung vom 27.7.15 darauf hingewiesen, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.16 ungültig werden, wenn diesen keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) zugeordnet wird. Es genügt, wenn dem Kreditinstitut die Steuer-IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nicht erteilt werden.
Wichtig | Für Freistellungsaufträge, die seit dem 1.1.11 neu gestellt oder geändert werden, ist die Steuer-IdNr. ein Pflichtbestandteil. Für zuvor erteilte Freistellungsaufträge ohne Steuer-IdNr. endet die Übergangsregel zum 1.1.16.